Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Inanspruchnahme der Rednertätigkeit bei einer freien Trauung oder anderer Anlässe
I.)
a.)
Die Auftragenehmerin verpflichtet sich, als freiberufliche Rednerin die Rede persönlich zugeschnitten auf den Auftraggeber zu verfassen. Die Rede umfasst ebenfalls die Gestaltung des Ablaufes der Trauzeremonie und ist eine künstlerische Leistung, da die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist.
Der Ort für die Gespräche ist die o. a. Anschrift. Ausnahmen werden individuell festgelegt.
Es findet zunächst ein erstes Gespräch zum Kennenlernen statt. Die Grundlagen der Rede werden in einem, ggfs. auch weiteren Vertiefungsgesprächen gelegt und festgehalten.
Das erste Gespräch zum Kennenlernen kann nur in dieser Form gewährleistet werden, wenn ausreichend Zeit vor dem Veranstaltungstag gegeben ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen Kennenlern – und Vertiefungsgespräch gleichzeitig stattfinden.
b.)
Die Auftragnehmerin wird den seitens der Auftraggeber vorgegebenen Wunschtermin zunächst unverbindlich reservieren. Die verbindliche Reservierung des Wunschtermins erfolgt erst nach Unterzeichung des Vertrages und Zahlung der im Vertrag genannten Anzahlung.
Die Auftragnehmerin übernimmt allerdings keine Garantie dafür, dass der Wunschtermin der Auftraggeber umgesetzt werden kann, z.B. wegen großer Nachfrage an diesem Termin. In einem solchen Fall wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Alternativ-Termine vorschlagen.
II.)
a.)
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, am Veranstaltungstag pünktlich vor Ort zu sein und die verfasste Rede in angemessen repräsentativer Form bei sich zu haben. Die Auftragnehmerin bemüht sich, eine Stunde vor Beginn der Trauung anwesend zu sein. Weiterhin wird die Auftragnehmerin in dem Anlass angemessener Kleidung am Veranstaltungsort erscheinen.
Der Auftragnehmerin ist es gestattet, den verfassten Text mit Unterstützung einer schriftlichen Vorlage vorzutragen.
b.)
Sollte die Auftragnehmerin aufgrund Krankheit, Verkehrssituation oder Unfall nicht in der Lage sein ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, so wird sich die Auftragnehmerin um einen Ersatzredner bemühen. Eine Verpflichtung hierzu wird aber nicht übernommen.
Sollte die Auftragnehmerin keinen Ersatzredner stellen können, so wird sie den Auftraggebern die Rede in schriftlicher Form zur Verfügung stellen, sollte sie dazu in der Lage sein, damit die Rede durch eine andere Person, die die Auftraggeber auswählen, gehalten werden kann.
Die Verpflichtung der Auftraggeber zur Zahlung des im Vertrag vereinbarten Honorars wird dadurch aber nicht berührt.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Auftragnehmerin aus Gründen höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert wird. Gründe höherer Gewalt sind z.B. Feuer, Krieg, Streik, Naturkatastrophen usw.. Die Auftragnehmerin übernimmt somit keine Haftung für den Fall, dass der verbindlich reservierte Wunschtermin aus Gründen nicht wahrgenommen werden kann, die außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen.
c.)
Die Auftraggeber verpflichten sich grundsätzlich dazu, die technischen Voraussetzungen für das Halten der Rede am Veranstaltungstag zu garantieren. Dies ist im Wesentlichen ein funktionierender Stromanschluss für das Verwenden von technischer Stimmverstärkung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls für die Dauer der Zeremonie im Freien einen Sonnenschutz oder einen Schutz vor Regen bereit zu stellen.
Die Auftragnehmerin verfügt über das notwendige technische Equipment. Sie bringt alles einsatzbereit unaufgefordert mit zur Trauzeremonie, baut alles selber auf und wieder ab. Dabei handelt es sich um einen Akustikverstärker, ein Mikrofon, eine Kabeltrommel und die notwendigen Kabel.
Die Auftragnehmerin ist nicht für die musikalische Untermalung der Trauzeremonie verantwortlich.
III.)
a.) Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin sein Einverständnis dazu, dass die Auftragnehmerin die von ihm oder beauftragten Dienstleistern übermittelten, personenbezogenen Daten und Informationen elektronisch speichert und für die vorausgesetzten Geschäftszwecke maschinell verarbeitet.
b.) Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der Auftragnehmerin alle Informationen, Daten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages vertraulich zu behandeln und nicht ohne Einverständnis der Auftragnehmerin an Dritte weiter zu leiten. Diese Verpflichtung gilt für den Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertrages fort.
c.) Das Urheberrecht der schriftlich verfassten Traurede liegt bei der Auftragnehmerin. Sie gestattet dem Auftraggeber ausdrücklich, Bild- und Tonaufnahmen während der Zeremonie anfertigen zu lassen. Auf diese Weise überlässt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber das gesprochene Wort zur weiteren Nutzung.
IV.)
a.) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so sind bis zu sechs Monate vor dem Veranstaltungstag 50% des Honorars (ohne Fahrt- und Übernachtungskosten) an die Auftragnehmerin zu zahlen. Bis zu zwei Monaten vorher 80% und danach 100%. Dies ist durch die Arbeitszeit in der Vorbereitung zur Trauung begründet und durch den Honorarausfall, da so kurzfristig kein anderes Paar für den Termin generiert werden kann.
b.) Ist die vertraglich vereinbarte Anzahlung und / oder Restzahlung vom Auftraggeber nicht geleistet worden, entfällt die Verpflichtung der Auftragnehmerin, die Trauung am vereinbarten Tag durchzuführen. Das vertraglich festgelegte Honorar steht ihr für die im Vorfeld geleistete Arbeit dennoch vollständig zu.
V.)
a.) Es gibt einige TV Formate rund um das Thema Hochzeit. Die Auftragnehmerin schließt die Teilnahme an diversen Formaten aus. Sollte der Auftraggeber daran interessiert sein, im Rahmen der Trauung an einem TV-Format teilzunehmen, muss dies grundsätzlich vor Abschluss des Vertrages mit der Auftragnehmerin besprochen werden.
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